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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hauses der bayerischen Landwirtschaft Herrsching (HdbL)

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie Räume für die Übernachtung im Tagungszentrum „Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching“ zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des HdbL.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des HdbL, wobei – soweit der Kunde nicht Verbraucher ist – §540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen ist.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind dem HdbL rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch das HdbL.
  5. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt erst zustande durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das HdbL.
  2. Das HdbL haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
    a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das HdbL die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
    b) sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des HdbL beruhen und
    c) Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von vertrags- bzw. leistungstypischen Pflichten des HdbL beruhen. Einer Pflichtverletzung durch das HdbL steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des HdbL auftreten, ist der Kunde verpflichtet, diese dem HdbL unverzüglich anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn dem Kunden Umstände bekannt werden, die die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens verursachen können. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des HdbL auftreten, wird das HdbL bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.
  3. Alle Ansprüche gegen das HdbL verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des HdbL beruhen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, unaufgefordert spätestens bei Vertragsbeginn darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung auf Grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HdbL in der Öffentlichkeit zu gefährden.
  5. Soweit dem Kunden ein KFZ-Stellplatz auf den Stellflächen des HdbL zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch keine Verwahrung zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des HdbL besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des HdbL abgestellter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet das HdbL nur dann, wenn es hieran ein Verschulden trifft.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen

  1. Das HdbL ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom HdbL zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer/Räume. Sollten diese zum Gegenstand des Vertrags gemacht, aber nicht verfügbar sein, ist das HdbL verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen, vergleichbaren Objekten zu bemühen.
  3. Die im Angebot genannten Preise basieren auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen MwSt. Preisanpassungen aufgrund von geänderten Steuersätzen oder erheblich gestiegener Einkaufspreise behält sich das HdbL vor. Der Kunde wird vom HdbL über etwaige Angebotsveränderungenentsprechend informiert. Bei Preissteigerungen von mehr als 15% des ursprünglich vereinbarten Preises räumt das HdbL dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein.
  4. Rechnungen des HdbL ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das HdbL kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das HdbL berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem HdbL bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Kosten, die im Rahmen eines Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
  5. Das HdbL ist berechtigt, die Annahme des Vertrags unter der Bedingung zu erklären, dass der Kunde eine vom HdbL angeforderte Abschlagszahlung binnen der mitgeteilten Frist leistet.
  6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das HdbL berechtigt, auch noch nach Vertragsabschluss eine Abschlagszahlung zu verlangen.
  7. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten des HdbL zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das HdbL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegen eine Forderung des HdbL aufrechnen.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung / Stornierung)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem HdbL geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des HdbL.
    Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2.  Sofern zwischen dem HdbL und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des HdbL auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht auf Rücktritt in Textform gem. § 126 b BGB gegenüber dem HdbL ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Tritt der Kunde nach Vertragsunterzeichnung, bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins zurück oder die Reservierung reduziert gelten folgende Stornierungsfristen/Kosten:
    a) Für Veranstaltungen und Gruppenreservierungen
    bis 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenlos
    bis 8 Wochen 20%
    bis 6 Wochen 35 %
    bis 4 Wochen 50 %
    bis 2 Wochen 75%
    bis drei Tage 90 % des Buchungsumfanges
    Eine Reduzierung der Personenzahl bis 10% der gebuchten Teilnehmerzahl ist bis drei Tage vorher kostenlos möglich. Spätere Stornierungen werden mit 100% der Übernachtungskosten berechnet.
    b) Individualreisende mit Übernachtung (ohne Tagungsteilnahme)
    Ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag ist bis 48 Stunden vor Anreise möglich, ohne Zahlungs- oder Schadensersatz-Ansprüche des HdbL auszulösen. Bei späterer Stornierung werden 80% der Kosten für die erste Nacht fällig. Dies gilt auch für kurzfristige Buchungen innerhalb eines Tages vor Anreise. Bei nicht erfolgter Anreise werden 100% der Kosten für die erste Nacht in Rechnung gestellt.
  4. Bei Banketten erfolgt die Berechnung des Speisenumsatzes nach der Formel: Menü-/Büffetpreis zzgl. der Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das reguläre Halbpensionsbüffet-/menü zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das HdbL berechtigt, bei einem Rücktritt nach Vertragsunterzeichnung, bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins vor Veranstaltungsbeginn 60%, bei einem Rücktritt ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder kurzfristiger 80% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen.
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 bis Nr. 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der o.a. Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt des Tagungszentrums (HdbL)

  1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das HdbL in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des HdbL auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine vom HdbL gem. Ziffer III Nummern 4, 5, und 6 verlangte Abschlags- oder Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom HdbL gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das HdbL ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das HdbL berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
    • höhere Gewalt oder andere nicht vom HdbL zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
    • das HdbL begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HdbL in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des HdbL zuzurechnen ist;
    • ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt
  4. Bei berechtigtem Rücktritt des HdbL besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch vom HdbL gegen den Kunden bestehen, so kann das HdbL den Anspruch pauschalisieren. Die Bestimmungen der Ziffer IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
  5. Ein Rücktritt des HdbL ist auch möglich, falls das HdbL von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des HdbL nicht ausgleicht, oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des HdbL gefährdet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall wenn
    • der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat
    • ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

VI. Änderungen Teilnehmerzahl / Veranstaltungszeiten

  1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem HdbL mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des HdbL.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um max. 5%, die mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird dem HdbL bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinaus gehenden Abweichungen wir die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzgl. 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringen Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% einzubeziehen.
  3. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das HdbL hat der Änderung zugestimmt.
  4. Bei Abweichung der Teilnehmerzahl von mehr als 10% ist das HdbL berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das HdbL diesen Abweichungen zu, so kann das HdbL die zusätzliche Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das HdbL trifft hieran ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und das HdbL muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weiter gehende Schadensersatzansprüche des HdbL bleiben hierdurch unberührt.
  6. Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinaus gehen, kann das HdbL, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an, auf Grund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann das HdbL auf Grund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiter berechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
  2.  Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem HdbL. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das HdbL berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalisierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem HdbL für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das HdbL übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden, bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen oder Getränken.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das HdbL für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, auf Rechnung und in Vollmacht des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das HdbL von allen Ansprüchen der Dritten aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des HdbL bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des HdbL gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Störungen an vom HdbL zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das HdbL diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  4. Sollten für die Veranstaltung besondere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sein, hat sich diese der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt ferner auch seine Veranstaltung betreffende Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutze, u.a. sowie die Zahlung der GEMA-Gebühren.

IX. Haftung des HdbL für mitgeführte Ausstellungsgegenstände

  1. Mitgeführte Ausstellungs- bzw. Tagungsgegenstände sowie sonstige (auch persönliche) Sachen befinden sich auf Gefahr des Kunden in den von ihm gebuchten Tagungs- bzw. Veranstaltungsräumen. Das HdbL übernimmt im Hinblick auf die Ausstellungsgegenstände sowie sonstigen Sachen für deren Verlust oder Beschädigung keine Haftung, es sei denn, das HdbL trifft hieran grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen, bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung
  2. Die Bestimmung des Absatz 1 gilt nicht für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen, die der Kunde bzw. Teilnehmer der Veranstaltung in die Gästezimmer eingebracht haben. Diesbezüglich bleibt es bei den Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.

X. Entfernung von mitgeführte Ausstellungsgegenständen nach Tagungsende

  1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände des Kunden sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, so darf das HdbL die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das HdbL für die Dauer der Nutzung eine angemessene Entschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  2. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das HdbL bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer wert besteht, behält sich das HdbL, nach Ablauf der Frist, eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
  3. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial im HdbL zurücklassen, ist HdbL zur Entsorgung zu Lasten des Kunden berechtigt.

XI. Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Tagungszentrums
  3. Der ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag bestimmt sich nach den für 82211 Herrsching zuständigen Gerichten.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.